Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

GEEV 2017

§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelten Wert.

§ 15 § 17